Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Spielmannszug „1948“ Ottmarsbocholt
und hat seinen Sitz in Ottmarsbocholt/Westfalen.
§ 2 Eintragung ins Vereinsregister
Der Verein ist in keinem Vereinsregister eines Amtsgerichts eingetragen.
§ 3 Zweck
Der Verein dient mit der Pflege und Darbietung von Marschmusik ausschließlich unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Über Art und Umfang der Musikstücke, die vom Verein gespielt werden, entscheidet der Vorstand in Übereinstimmung mit den aktiven Mitgliedern
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt somit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
• Bei passiver Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung über die Annahme.
• Über die aktive Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
entscheidet der Vorstand in Absprache des jeweiligen Ausbilders.
• Über die aktive Mitgliedschaft von Erwachsenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entscheiden die aktiven Spielleute auf einer außerordentlichen Versammlung mit einer
2/3 – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied des Vereins akzeptiert die geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Diese wird bei Eintritt in den Verein übergeben und muss vom zukünftigen Mitglied mit seiner Unterschrift akzeptiert werden.
Wird die DSGVO nicht akzeptiert, oder zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen, hat dies den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet bei passiven Mitgliedern der Vorstand, bei aktiven Teilnehmern die aktiven Spielleute auf einer außerordentlichen Versammlung
mit einer 2/3 – Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
§ 5 Organe
Der Vorstand
• Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Von diesen fünf Personen sind folgende Posten zu besetzen:
1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, 1. Kassierer, stellvertretender Kassierer, Schriftführer.
• Außerdem nehmen an Vorstandssitzungen der Tambourmajor, der Chronikschreiber und der/die Jugendvertreter als Beisitzer teil,
wobei der Tambourmajor bei Entscheidungen voll stimmberechtigt ist.
• Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich durch.
• Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Sie findet statt im Monat November.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes aktive und passive Mitglied berechtigt. Jedes Mitglied, das am Tage der Versammlung das
16. Lebensjahr vollendet hat, ist voll stimmberechtigt. Aus den Reihen derjenigen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sind für je fünf der Anwesenden eine Person zu bestimmen, die bei etwaigen Entscheidungen die Interessen dieser Mitglieder zu vertreten haben
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes bestimmt, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Durch die Mitgliederversammlung wird alle zwei Jahre der Vorstand aus den Reihen der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gewählt.
Wird bei Wahlen eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl unter denjenigen Personen statt, denen die beiden größten
Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Außerdem werden auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer aus den Reihen der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt, die innerhalb der letzten zwei Wochen vor der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung die Kassenbücher zu prüfen haben.
Ferner beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung die Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge, die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen
sowie die Schaffung organisatorischer Einrichtungen wie z.B. Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, Fachwarte und dergleichen
§ 6 Beiträge und Vereinskasse
• Einmal im Jahr ist von den Mitgliedern des Vereins ein Vereinsbeitrag zu entrichten. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind alle Mitglieder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner diejenigen Mitglieder, die auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch eine allgemeinbildende oder
weiterführende Schule besuchen, sowie diejenigen, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Beitragspflicht entbunden werden.
• Jedes Vorstandsmitglied hat jederzeit das Recht, Einblick in die Kassenbücher zu erhalten.
Vollmacht über das Vereinskonto haben nur der erste Kassierer und dessen Stellvertreter.
Außerdem bei dessen Verhinderung und bei Auflösung des Vereins der 1. Vorsitzende.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Die vom Verein gewonnen Preise sind Eigentum des Vereins.
• Entstandene bare Auslagen werden den Vereinsmitgliedern ersetzt.
• Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des nachfolgenden Jahres.
§ 7 Führung der aktiven Mitglieder
Die Führung der aktiven Mitglieder obliegt dem Tambourmajor, bzw. dessen Stellvertreter. Er entscheidet über den vereinsinternen Ablauf bei Auftritten,
sowie über Art und Umfang der musikalischen Darbietungen.
Der Tambourmajor sowie dessen Stellvertreter kann jederzeit auf einer außerordentlichen Versammlung der aktiven Mitglieder durch einfache
Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt werden.
Weiterhin sind alle zwei Jahre von den Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus den Reihen der erwachsenen aktiven
Mitglieder am letzten Übungsabend vor der ordentlichen Mitgliederversammlung maximal zwei Jugendvertreter zu wählen.
§ 8 Versammlungsprotokoll
Über jede ordentliche und außerordentliche Versammlung ist ein vom Schriftführer oder Chronikschreiber oder von einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer ein zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen.
§ 8a Chronik des Vereins
Das laufende Geschäftsjahr (Versammlungen, Aktivitäten, Auftritte, etc.) ist vom Chronikschreiber in Form von Kurzbeiträgen in einer zu unterzeichnenden
Jahres-Chronik zu dokumentieren. Die Jahres-Chronik beginnt mit dem Protokoll der ordentlichen Mitgliederversammlung im November eines jeden Jahres.
Die Chronik des abgelaufenen Jahres wird der Mitgliederversammlung zur Einsicht vorgelegt. Die Chronik ist Eigentum des Vereins.
§9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins, bzw. der Wegfall des bisherigen Zwecks kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung von einer ¾ - Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Heimatverein Ottmarsbocholt e.V.
Ottmarsbocholt, 03.11.2023